Seines Wissens sei niemand auf die Polizei zugegangen und habe gesagt «Gott sei Dank sind Sie da» (pag. 346/5 Z. 144 ff.). Gleichermassen führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Liegenschaft nach Beginn des Einsatzes noch hätte verlassen werden können und sich die Einsatzkräfte über verschiedene Stockwerke den Weg haben frei räumen müssen. Man hätte sich in eine untere Ebene begeben und sich dort der Polizei in einem Nebenzimmer stellen können (pag. 2493 Z. 12 ff.). Daraufhin bejahte er die Frage, ob man die Liegenschaft also nicht habe verlassen, sich aber in eine Wohnung hätte zurückziehen können (pag.