Der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte aus, wenn sich im Treppenhaus eine Person ergeben oder gesagt hätte, dass sie raus wolle, sicherlich nichts dagegengesprochen hätte und ihr auch nichts passiert wäre. Sie seien Stockwerk für Stockwerk vorgerückt und hätten das Material wegeräumt. Sie hätten sich in den jeweiligen Stockwerken in die Wohnungen und Zimmer begeben. Gleichermassen hätten sich auch die Beschuldigten in ein Zimmer in einem unteren Stock begeben können und sie wären hinausbegleitet worden. Zudem sei das Haus von Einsatzkräften umgeben gewesen, sodass man sich auch über ein Fenster hätte bemerkbar machen können (pag. 346/5 Z. 134 ff.)