65 17.6 vorne). Die Räumung der Liegenschaft begann am BN.________(Datum) um ca. 07.50 Uhr und dauerte über zwei Stunden. Ob in dieser Zeit die Möglichkeit bestand, sich zu distanzieren, darüber gehen die Aussagen der beteiligten Personen weit auseinander. Während die befragten Einsatzkräfte aussagten, dass die Beschuldigten zumindest (via Treppenhaus, Fenster oder Zimmer in den unteren Etagen) Kontakt mit der Polizei hätten aufnehmen können, gaben die Beschuldigten AC.________ und C.________ an, dass es keine Distanzierungsmöglichkeit gegeben habe. Der Straf- und Zivilkläger AG.