Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Aussagen angesichts der Tatsache, dass es sich bei der AQ.________ (Strasse) um ein grosses Gebäude mit mehreren Stockwerken, Wohnungen und Zimmern handelte, nachvollziehbar seien. Auch für die Kammer erscheint die Annahme lebensfremd, dass alle Beschuldigten jedes einzelne Zimmer betraten und die gelagerte Pyrotechnika und die Sturmhauben als Vorbereitung auf die polizeiliche Räumung zur Kenntnis nahmen. Hinzu kommt, dass es sich um Gegenstände handelt, welche problemlos versteckt aufbewahrt werden können.