Der Beschuldigte C.________ erwähnte ebenfalls keine Pyrotechnika oder Wurfeschosse und führte mehrfach aus, dass er nichts von den Vorkehrungen und Vorbereitungen mitbekommen habe (pag. 370 Z. 98 f.). Er wisse nicht, von wo die Wurfgeschosse und Pyrotechniken gestammt hätten (pag. 380/9 Z. 252) und er habe keine speziellen Vorrichtungen bzw. Konstrukte gesehen, die zum Angreifen gedient hätten (pag. 371 Z. 172). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Aussagen angesichts der Tatsache, dass es sich bei der AQ.