Die Beschuldigten AC.________ und C.________ gaben aber übereinstimmend und glaubhaft an, dass sie im Voraus weder vom Vermummungsmaterial noch von der Pyrotechnika und den Wurfgeschossen Kenntnis hatten. Die Beschuldigte AC.________ führte auf die Frage nach getroffenen Vorkehrungen aus, dass sie nur wisse, dass jemand Metallstangen habe wegnehmen müssen, um die Liegenschaft zu betreten und es auf dem Balkon Holzstecken gehabt habe, welche herausgeragt hätten (pag. 444 Z. 230 ff.). Der Beschuldigte C.__