Z. 163 ff.). Es bestehen für die Kammer gestützt auf diese deckungsgleichen Beweismittel keine Zweifel darüber, dass eine grosse Menge pyrotechnisches Material in der Liegenschaft gehortet wurde. Die Verteidigungen brachten allerdings zu Recht vor, dass unklar ist, wo dieses Material vor der Räumung gelagert wurde und welche Personen davon wussten. Zur Klärung dieser Frage liegen keine Beweismittel vor, weder objektive noch subjektive. Gleiches gilt für die Wurfgeschosse und das sichergestellte Vermummungsmaterial, insbesondere die Sturmhauben (pag.