Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten AC.________ und C.________ von den Vorbereitungen der Verbarrikadierung nichts mitbekommen haben und es lässt sich somit nicht erstellen, dass alle Beschuldigten von den Vorbereitungen der Verbarrikadierung wussten. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es noch andere beschuldigte Personen gab, welche – wie die Beschuldigten AC.________ und C.________ – von den Vorbereitungen nichts gewusst haben, selbst wenn sie dazu keine Aussagen machten (zur Aussageverweigerung im Besonderen, siehe Ziff. III.18 hinten).