380/8 Z. 213 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung meinte der Beschuldigte C.________, dass er sich an ein Hämmern nicht erinnern könne, was angesichts des Zeitablaufs wenig erstaunlich ist. Er führte in der Folge gleich selbst aus, dass er die Aussage eigentlich verweigern möchte, er könne sich nicht mehr genau erinnern (pag. 2517 Z. 34 f.). Zu den Aussagen des Beschuldigten C.________ passen die Aussagen der Beschuldigten AC.________. Auch sie gab an, es sei ein normales Treppenhaus gewesen und sie hätten etwas gebastelt. Es habe Paletten und Sachen dort gehabt, die eigentlich nicht in ein Treppenhaus gehören würden.