(Datum) angebracht wurden. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 119 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3034 ff.) und die Erwägungen der Kammer unter Ziffer III.17.5 verwiesen werden. Zudem kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass weder die objektiven noch die subjektiven Beweismittel Auskunft darüber geben, wer die Barrikaden in den früheren Morgenstunden errichtete.