Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Glaubhaftigkeit dieser Beweismittel. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Pläne, die Fotodokumentation und die Berichte erst nach der Räumung vom BN.________(Datum) gemacht wurden und demgegenüber die Beschuldigten AC.________ und C.________ vor bzw. um Mitternacht noch mehr oder weniger problemlos in die Liegenschaft haben hineintreten können und die grösseren Verbauungen (insbesondere die angeschweisste Metallbarrikade) erst zwischen Mitternacht und dem Morgen des BN.________ (Datum) angebracht wurden.