_ (Datum) angebracht wurden, wobei der Musiker «CE.________» die Liegenschaft um ca. 03:30 Uhr noch hat verlassen können. Davon, dass der Räumungszeitpunkt aber allen Beschuldigten unbekannt war, kann angesichts der getroffenen Vorbereitungen nicht ernsthaft die Rede sein. Vielmehr erachtet die Kammer als erstellt, dass der Räumungszeitpunkt teilweise bekannt war oder erahnt wurde und man sich deswegen auf die Räumung vorbereitete. Nicht klären lässt sich allerdings, welche Personen den Räumungszeitpunkt kannten oder erahnten. 17.6 Was haben die Beschuldigten von den Vorbereitungen der Verbarrikadierung mitbekommen?