264 ff.). Dafür spricht auch der Umstand, dass sich am BN.________(Datum) keine Kinder mehr in der Liegenschaft befanden, obschon gemäss der Fotodokumentation des KTD zuvor offenbar ein Kind oder mehrere Kinder in der Liegenschaft anwesend waren (vgl. pag. 617). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________, ist die Kammer überzeugt, dass ihnen der Räumungszeitpunkt nicht bekannt war und dass die grösseren Verbauungen (insbesondere die angeschweisste Metallbarrikade) zwischen Mitternacht und dem Morgen des BN.________ (Datum) angebracht wurden, wobei der Musiker «CE.