_» die Liegenschaft um 03.30 Uhr noch verlassen konnte (pag. 370 Z. 109). Schliesslich macht auch die Textnachricht der Beschuldigten AC.________ an ihre Mutter vom 21. Februar CH.________(Jahr) um 23:34 Uhr (pag. 1462) nicht den Eindruck als hätte sie mit einer polizeilichen Räumung in den früheren Morgenstunden gerechnet. Demgegenüber sind die Einsatzkräfte am BN.________(Datum) auf massive Barrikaden und enormen Widerstand gestossen (vgl. Ausführungen Ziff. III.15. vorne).