4221 Z. 47 f.). Zudem gab er ausdrücklich an, dass er von der Räumung nicht gewusst habe. Er habe nicht gewusst, dass diese bevorstehe (pag. 4219 Z. 9 f.). Dass die grösseren Verbauungen (insbesondere die angeschweisste Metallbarrikade, welche von der Polizei nur mit speziellen Geräten demontiert werden konnte [u.a. pag. 258 f.]) um Mitternacht noch nicht vorhanden waren und von den Beschuldigten AC.________ und C.________ (noch) nicht zur Kenntnis genommen werden konnten, ergibt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten C.________, wonach der Musiker «CE.________» die Liegenschaft um 03.30 Uhr noch verlassen konnte (pag.