Die Beschuldigte AC.________ führte aus, dass sie Kontakt mit ihrem Kollegen aufgenommen und dieser sie reingeholt habe (pag. 440 Z. 102 f.). Sie verschwieg dabei nicht, dass jemand habe Metallstangen wegnehmen müssen, damit man die Liegenschaft habe betreten können (pag. 444 Z. 230 f.) und dass sie auf dem Balkon Holzstecken gesehen habe (pag. 444 Z. 231 f.). Sie gab damit auch Umstände an, die zu ihrem Nachteil hätten ausgelegt werden können, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen der Beschuldigten AC.________ decken sich zudem mit den Schilderungen des Beschuldigten C.___