59 17.5 War den Beschuldigten der Räumungszeitpunkt bekannt? Unter diesem Titel ist zunächst festzuhalten, dass seitens der Polizei und durch das Zivilgericht der Räumungszeitpunkt offiziell nicht kommuniziert wurde (vgl. Ausführungen Ziff. III.17.1 vorne). Die Beschuldigten AC.________ und C.________ haben konstant und übereinstimmend ausgesagt, dass sie vor bzw. um Mitternacht noch mehr oder weniger problemlos – und mithin ohne Verdacht auf eine polizeiliche Räumung – in die Liegenschaft haben hineintreten können. Die Beschuldigte AC.