«die ganze Stadtbevölkerung» davon wusste. Zudem darf auch aufgrund der wenigen eingestandenen Beziehungen zueinander (vgl. Aussagen AC.________ pag. 440 Z. 83 und pag. 441 Z. 143; Aussagen A.________ pag. 351/ 4 Z. 107 f.) von einem gewissen Austausch ausgegangen werden. Auch wenn ein grosser Teil der Beschuldigten keine Aussagen zu dieser Beweisfrage und auch generell machte, darf ihnen dieses Wissen zugestanden werden. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass allen Beschuldigten bewusst war, dass es sich um eine illegale Hausbesetzung handelte.