Schliesslich lassen auch die vielen Solidaritätskundgebungen, die mit Transparenten versehene Fassade und die Präsentation als Kollektiv keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Solidaritätskundgebungen und die Transparente an den Fenstern gerade nur dann Sinn machen, wenn keine (legale) Zwischennutzung vorliege (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3033). Hinzu kommt, dass auch aus den Medien hervorging, dass die Besetzung illegal war, sodass die breite Öffentlichkeit und in den Worten des Beschuldigten A.________ «die ganze Stadtbevölkerung» davon wusste.