2486 Z. 30). Schliesslich war seit dem 12. Dezember CH.________(Jahr) ein Zivilverfahren hängig, in dem das «Kollektiv» Stellungnahmen einreichte, wobei Fürsprecher V.________ in seinem Plädoyer vor oberer Instanz ausführte, dass der Beschuldigte U.________ die zivilrechtlichen Schritte gekannt habe (pag. 4319). Es kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die am BN.________(Datum) anwesenden Personen wussten, dass sie sich gegen den Willen des Hauseigentümers im Haus befanden. Schliesslich lassen auch die vielen Solidaritätskundgebungen, die mit Transparenten versehene Fassade und die Präsentation als Kollektiv keinen anderen Schluss zu.