349 Z. 63). Auf die Frage, woher er Kenntnis davon erhalten habe, dass die Liegenschaft besetzt worden sei, führte er aus «Ja gut, dass weiss die ganze Stadtbevölkerung» (pag. 349 Z. 72). Der Beschuldigte S.________ führte bei der Polizei aus, gesehen zu haben, dass die Liegenschaft besetzt sei (pag. 413 Z. 58). Gleichermassen gab die Beschuldigte AC.________ – ohne der Hausbesetzerszene angehören zu wollen – an «lch wusste, dass es ein besetztes Haus war, das hat man ja auch gesehen» (pag. 446 Z. 317 f.). Von einem besetzten Haus spricht man nicht, wenn man der Auffassung ist, sich rechtmässig darin aufhalten zu dürfen. Der Beschuldigte C.__