58 Urteilsbegründung, pag. 3033 f.). Wiederholend und/oder ergänzend dazu ist festzuhalten, dass alle befragten Personen, welche zu dieser Beweisfrage Aussagen gemacht haben, explizit oder sinngemäss aussagten, dass sie gewusst hätten, dass es sich bei der Liegenschaft an der AQ.________ um ein besetztes Haus gehandelt habe. So gab der Beschuldigte A.________, der sich für eine längere Zeit dort eingerichtet hatte, an, dass die Einwilligung «einseitig» gewesen sei (pag. 349 Z. 63).