Aussagen A.________ pag. 351/ 4 Z. 107 f.) lassen weder den Schluss zu, dass sich alle beschuldigten Personen untereinander kannten, noch mit welchen Absichten sie sich in der Liegenschaft aufhielten. Die Kammer erachtet jedenfalls die Aussagen des Beschuldigten C.________, wonach er dort nur wenige Personen und keine Frau gekannt habe (pag. 363 Z. 26; 364 Z. 64; pag. 365 Z. 120; pag. 372 Z. 187) und die Aussagen der Beschuldigten AC.________, wonach sie nur ihren Kollegen gekannt habe (pag. 440 Z. 90) als glaubhaft. 17.4 War den Beschuldigten bekannt, dass der Hauseigentümer die Besetzung des Hauses nicht wollte?