Ebenso wenig nachweisen lässt sich, aus welchen Gründen und mit welchen Absichten sich alle anderen Personen, welche möglicherweise nicht in der Liegenschaft wohnten und deren Anzahl ungewiss ist, am BN.________(Datum) im Haus aufgehalten haben. Einzig bekannt ist, dass sich die Beschuldigte AC.________ in die Liegenschaft begab, um dort zu übernachten, weil sie den Zug nach BO.________(Ortschaft) nicht mehr erreicht hätte und der Beschuldigte C.________ dort war, um zu Musizieren. Die wenigen offengelegten Beziehungen untereinander (vgl. Aussagen AC.________ pag. 440 Z. 83 und pag. 441 Z. 143; Aussagen A.__