3032 und pag. 469 ff.). Nicht mit genügender Sicherheit eruieren lässt sich allerdings gestützt auf diese Beweismittel und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ausführungen vor oberer Instanz auf pag. 4265), eine konkrete «Bewohneranzahl» und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle beschuldigten Personen in der Liegenschaft wohnten. Ebenso wenig nachweisen lässt sich, aus welchen Gründen und mit welchen Absichten sich alle anderen Personen, welche möglicherweise nicht in der Liegenschaft wohnten und deren Anzahl ungewiss ist, am BN.________(Datum) im Haus aufgehalten haben.