Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vom Beschuldigten S.________ Kleidung und Korrespondenz, vom Beschuldigten Q.________ persönliche Dokumente, vom Beschuldigten M.________ eine Postkarte, vom Beschuldigten AE.________ Kleider, ein Schlafsack und eine Decke und vom Beschuldigten U.________ u.a. ein Strafbefehl sichergestellt wurden (S. 117. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3032 und pag.