2517 Z. 22). Dass noch weitere beschuldigte Personen in der Liegenschaft wohnten oder zumindest mehr als eine Nacht dort verbrachten, dafür sprechen nicht nur die eingerichteten Zimmer gemäss der Fotodokumentation des KTD, sondern auch die beschlagnahmten persönlichen Gegenstände. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vom Beschuldigten S.________ Kleidung und Korrespondenz, vom Beschuldigten Q.________ persönliche Dokumente, vom Beschuldigten M.________ eine Postkarte, vom Beschuldigten AE.________ Kleider, ein Schlafsack und eine Decke und vom Beschuldigten U.________ u.a. ein Strafbefehl sichergestellt wurden (S. 117.