Schliesslich gestand auch der Beschuldigte A.________ ein, dass es sich um eine kurzzeitige Zwischennutzung mit einer einseitigen Einwilligung gehandelt (pag. 349 Z. 63) und er Strom und Wasser gebraucht habe (pag. 350 Z. 122). Er sprach ausdrücklich von seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer (pag. 348 Z. 51) und führte aus, dass sämtliches Material im «Musikzimmer», die Boxen und ein Holztisch ausserhalb des «Musikzimmers» ihm gehören würden (pag. 348 Z. 40 ff.). Dazu passen die Aussagen des Beschuldigten C.________, wonach der Beschuldigte A.________ damals in der Liegenschaft gewohnt habe (pag. 2517 Z. 22).