57 teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurde, geht überdies aus den Zivilakten hervor. So führte das «Kollektiv» in seiner Eingabe an die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Dezember CH.________(Jahr) aus, dass die «Menschen» des Kollektivs aus verschiedenen Gründen ohne Obdach auf das Haus an der AQ.________ (Strasse) angewiesen seien und es bezeichnete sie in der Folge selbst als «Hausbewohner» und «Hausbewohnerinnen» (pag. 698). Schliesslich gestand auch der Beschuldigte A.___