Die Vorinstanz hat zur Beweisfrage, wie viele Personen die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) am BN.________(Datum) bewohnten, die relevanten Beweismittel (insbesondere die Fotodokumentation des KTD) gewürdigt und kam gestützt darauf zum Schluss, dass ca. 18 bis 20 Personen die Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung bewohnten (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3031). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus der Fotodokumentation des KTD unschwer hervorgeht, dass die Räumlichkeiten vom zweiten bis zum fünften Obergeschoss teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurden.