Dies ergibt sich auch daraus, dass die aktiven Personen über längere Zeit nicht haben neutralisiert werden können und es dafür eine zweistündige polizeiliche Intervention benötigte. Es kann an dieser Stelle auf die Videoaufnahmen und die bereits gemachten Ausführungen zum Ausmass der ausgeübten Gewalt (Ziff. III.15. vorne) verwiesen werden.