Auch der Strafkläger AI.________ gab an, dass es mehrere Personen gewesen sein müssen, welche aktiv Gewalt ausgeübt hätten und begründete dies mit der Dynamik der geworfenen Gegenstände und Feuerwerkskörpern und dem Verbarrikadieren des Treppenhauses mit schweren Gegenständen (pag. 346/24 Z. 152 f.). Zu den glaubhaften Aussagen der Einsatzkräfte AK.________, AG.________ und AI.________ passen schliesslich die Aussagen des Beschuldigten C.________. Dieser sprach nämlich ebenfalls von «Leuten» und «Personen» und somit von einer grösseren Gruppe und nicht bloss von zwei oder drei Vermummten. Zudem erklärte auch er ausdrücklich, dass er nicht sagen könne, wie viele sich beteiligt hätten.