an, nicht gesehen zu haben wie viele Personen sich auf dem Balkon befunden und Gegenstände geworfen hätten. Er erklärte dies nachvollziehbar damit, dass die Personen von unten nicht gut sichtbar gewesen seien und belastete die Beschuldigten damit nicht unnötig (pag. 346/44 Z. 196 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Straf- und Zivilkläger AK.________ wiederum aus, dass das Material relativ schnell in das Gitter geworfen und das Treppenhaus gefüllt worden sei. Aus seiner Sicht hätten dies nicht bloss eine bis zwei Personen machen können. Es habe hierfür sicherlich mehrere Personen gebraucht (pag. 2500 Z. 11 ff.). Auch der Strafkläger AI.