Der Straf- und Zivilkläger AK.________ führte ebenso glaubhaft aus, dass er während des Vorfalls keine Personen habe identifizieren können, weil die Personen vermummt gewesen seien (pag. 346/43 Z. 158 f.). Die Personen an den Fenstern/am Balkon seien mit Sturmhauben vermummt gewesen, als sie beispielsweise eine Flasche geworfen hätten (pag. 346/43 Z. 162 f.). Er habe bei der Hausdurchsuchung auch Vermummungsmaterial gesehen, aber wie viel könne er nicht mehr sagen (pag. 346/43 Z. 169 ff.). Wie der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte auch der Straf- und Zivilkläger AK.