3028 ff.). Wiederholend und/oder ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die befragten Personen konstant und übereinstimmend von «mehreren» Personen, welche sich an der Gewalt beteiligt hätten und somit von einer Gruppe gesprochen haben. Eine genaue Anzahl konnte hingegen nicht genannt werden. So führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ aus, dass er nicht sagen könne, wer aktiv etwas gegen sie gemacht hätte (pag. 346/1 Z. 170 ff.), was angesichts der Tatsache, dass es sich unbestrittenermassen um ein chaotisches