(Ortschaft) erteilt werde und die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland es als notwendig erachte, dass die Kantonspolizei Bern für die Ausweisung beigezogen werde. Zudem ist im Verbal vermerkt, dass die Gerichtsschreiberin explizit darauf hinwies, dass sich die Ausweisung nur gegen BL.________ richte (pag. 766 f.). Auch im Vollstreckungsauftrag vom 3. Februar CI.________(Jahr) an das Polizeiinspektorat der Stadt AO.________ (Ortschaft) wurde darauf hingewiesen, dass sich der Ausweisungsentscheid nur gegen BL.