744), kam das «CD.________» mit Schreiben vom 12. Januar CI.________(Jahr) nach: BL.________ sei seit dem 28. Dezember CH.________(Jahr) nicht mehr in die Liegenschaft zurückgekehrt und der Brief sei fälschlicherweise entgegengenommen worden (pag. 745). Die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland erachtete diese Eingabe mangels Identifizierbarkeit des Verfassers als unbeachtlich (pag. 746). Am 23. Januar CI.________(Jahr) wurde die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland von der Gesuchstellerin ersucht, das zuständige Polizeiorgan mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen (pag.