I.V. rechtskräftiger Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs). Am 22. Dezember CH.________(Jahr) fand eine unbewilligte Solidaritätskundgebung mit ca. 200 Personen statt. Dabei wurden diverse pyrotechnische Gegenstände abgefeuert. Es kam beim Umzug vom CA.________ (Örtlichkeit) zur AQ.________ (Strasse) zu diversen Sachbeschädigungen. Am 27. Dezember CH.________(Jahr) wurden im BW.________(Örtlichkeit) diverse Knallpetarden gezündet. Am 4. Januar CI.________(Jahr) wurde an der CB.________ ein Plakat mit der Aufschrift «.________» angebracht. Mit Entscheid der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar CI.________(Jahr) wurde BL.