letztmals am 7. Dezember CH.________(Jahr), jedoch ohne Erfolg (pag. 676 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember CH.________(Jahr) (pag. 687 ff.) nahm BL.________ im Namen der Gruppe «BZ.________» am 20. Dezember CH.________(Jahr) Stellung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Darin machte sie geltend, dass sie (gemeint: die Besetzer/innen) das Gespräch mit der Gesuchstellerin (AX.________) suchen würden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, dieses aber von Seiten der Gesuchstellerin verweigert werde. Das Kollektiv sei eine Gruppe von obdachlosen Menschen, die auf das Haus an der AQ.________ (Strasse) angewiesen seien (pag.