Es wurde geltend gemacht, die Hausbesetzer/innen hätten freien Zugang zu der sich in den Untergeschossen befindlichen Haustechnik sowie EDV-Erschliessung für das sich im Betrieb befindende Erdgeschoss. Dem Eigentümer werde der jederzeit zwingend notwendige Zugang für die Aufrechterhaltung des Betriebes verwehrt. Die Besetzer/innen hätten auch Zugang zu den im Untergeschoss gelagerten Behälter der BY.________ AG mit vertraulichen Akten. Weiter wurde im Gesuch darauf hingewiesen, dass bereits mehrmals versucht worden sei, die Gegenpartei zum Verlassen der Liegenschaft zu bewegen; letztmals am 7. Dezember CH.________(Jahr), jedoch ohne Erfolg (pag.