Sie ergeben ein schlüssiges, zusammenhängendes Geschehen, das auch von Seiten der Verteidigungen nicht bestritten wird. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist betreffend die Beweisfrage, wie es zur Räumung der besetzten Liegenschaft kam, das Folgende festzuhalten: Dem Anzeigerapport vom 13. März CI.________(Jahr) kann entnommen werden, dass sich BT.________ des AP.________ am BM.________(Datum) um 11:15 Uhr bei der Polizeiwache BU.________ meldete und erklärte, dass die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) durch unbekannte Täterschaft besetzt worden sei (pag.