17. Beweiswürdigung der Kammer 17.1 Wie kam es zur Räumung der besetzten Liegenschaft? Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3025 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die äusseren Abläufe im Vorgang zur Räumung vom BN.________(Datum), wie sie aus den nachfolgenden Beweismitteln (insbesondere den Zivilakten und Rapporten) hervorgehen, als erstellt. Sie ergeben ein schlüssiges, zusammenhängendes Geschehen, das auch von Seiten der Verteidigungen nicht bestritten wird.