– denn auch einzig die passive Teilnahme an einer Zusammenrottung vorgeworfen. Einigkeit besteht schliesslich darüber, dass es am BN.________(Datum) kurz vor Beginn und während der Räumung der Liegenschaft keine polizeiliche Ansage gegeben hat, mit welcher den anwesenden Personen Gelegenheit eingeräumt worden wäre, das Haus zu verlassen. 16. Bestrittener Sachverhalt Den Beschuldigten wird vorgeworfen und von diesen bestritten, sich zu einer Gruppierung (Zusammenrottung) vereint bzw. an einer solchen teilgenommen zu haben, indem sie sich bewusst zu einem unbekannten Zeitpunkt in die besetzte Liegen-