In Zusammenhang mit der ausgeübten Gewalt ist weiter unbestritten, dass keiner beschuldigten Person – mit Ausnahme des Beschuldigten AE.________, welchem nach Ansicht der Berufungsführer nachgewiesen werden kann, dass er Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte eingesetzt habe – konkrete (Gewalt-)Handlungen zugeordnet werden können (vgl. auch Sammelrapport BR.________ vom 16. Mai CI.________(Jahr), pag. 236). So wird den Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten AE.________ – denn auch einzig die passive Teilnahme an einer Zusammenrottung vorgeworfen.