und Z. 94 ff.). Der Vorinstanz folgend ist auch für die Kammer zweifelsfrei erwiesen, dass die Einsatzkräfte sowohl ausserhalb, aber insbesondere auch innerhalb des Gebäudes mit massiver Gewalt konfrontiert worden sind. Das kann den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten und den dazu passenden Aussagen der befragten Einsatzkräfte entnommen werden. Dieser Schluss lässt sich auch mit den objektiven Beweiselementen (Fotodokumentation) und den aufgefundenen Spuren (Barrikaden, aufgefundene gezündete und noch nicht gezündete Pyrotechnika) belegen.