346/66 Z. 74 ff.). An einem Helmvisier hätten innenseitig Russ- und Brandanhaftungen festgestellt werden können (Deliktsblatt 2, pag. 324). Aus dem 4. Stock sei eine Türe herausgeworfen worden (Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________, pag. 346/6 Z. 178 f.). Mehrmals hätten die beschuldigten Personen zudem mit Schaum- und Staubfeuerlöschern von der jeweils oberen Etage auf sie hinuntergesprüht. Nach der Benutzung des Staubfeuerlöschers sei die Sicht dermassen beeinträchtigt gewesen, dass man den Kollegen neben sich nicht mehr habe sehen können. Nur dank der Schutzmasken sei das Atmen weiterhin möglich gewesen. Es sei ebenfalls Wasser (mittels eines Schlauchs, der gezielt gegen Per-