15. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigten am BN.________ (Datum) anlässlich der Hausräumung an der AQ.________ (Strasse) aufhielten und es sich um eine besetzte Liegenschaft handelte. Nicht bestritten ist weiter, dass die Polizisten bei der Hausräumung der Liegenschaft auf grossen Widerstand gestossen sind und alle Beschuldigten letztlich im 4. Obergeschoss der Liegenschaft in einem Kreis sitzend angehalten werden konnten. Unbestritten ist auch das Ausmass des geleisteten Widerstandes, welches sich insbesondere aus den Aussagen der Einsatzkräfte ergibt: