Dass die Personen das Haus selbst dann nicht verlassen hätten, wenn eine Frist zum Verlassen angesetzt worden wäre, sei eine Mutmassung. Die Verbarrikadierung lasse nicht auf Gewalt schliessen und von den Gegenständen im Haus hätten nicht alle Beschuldigten zwingend etwas mitbekommen. Es habe sich um ein grosses Gebäude gehandelt. Schliesslich sei unklar, aber nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte I.________ in den Estrich zurückgezogen habe. Aufgrund der Umstände sei es nachvollziehbar, dass sich niemand ins Treppenhaus begeben habe.