48 ein Böller würde eine Verbrennungswunde verursachen. Die Verletzung des Beschuldigten AE.________ hingegen stelle keine Brandwunde dar und liege auf der Handaussenseite. Zudem würden das fragliche pyrotechnische Material und die Böller aus einer Papierhülle und nicht aus einer Kunststoffummantelung bestehen. Die Kunststoffpartikel in der Wunde würden somit ebenso gegen eine Verletzung durch pyrotechnisches Material sprechen. Es bleibe unklar, wie die Verletzung des Beschuldigten AE.________ entstanden sei.