Es stimme nicht, dass die Wunde mit Russ bedeckt gewesen sei. Im Innern des Gebäudes sei es unübersichtlich und chaotisch gewesen. Es habe eine grosse Aufregung und Panik geherrscht. Es sei schwierig zu einer solchen Situation Aussagen zu machen und diese Ereignisse zu schildern. Nach der Anhaltung sei es dann geregelter abgelaufen, weshalb sich der Beschuldigte AE.________ an diese Situation auch besser erinnern könne. Es könne dem Beschuldigten AE.________ vor diesem Hintergrund nicht selektives Aussageverhalten vorgeworfen werden.